Beantragung von Corona-Härtefallhilfen möglich
Am Abend des 18. Mai starteten bundesweit gleichzeitig die "Härtefallhilfen". Das Programm zielt auf Unternehmen und Selbstständige, die aus den bisherigen Corona-Hilfsprogrammen des Bundes ausgeschlossen und durch die Krise in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geraten sind. Anträge werden zentral über das Portal www.haertefallhilfen.de gestellt.
Die Härtefallhilfen werden durch die Länder geregelt. Das jeweilige Bundesland prüft den Einzelfall und entscheidet nach eigenem Ermessen, wer eine Härtefallhilfe erhält.
Ein möglicher Härtefall wäre zum Beispiel, dass der im Programm "Überbrückungshilfe" erforderliche Umsatzrückgang nicht dargestellt werden kann, weil das Unternehmen im Jahr 2019 nach einem Brand oder wegen Renovierung lange Zeit geschlossen war. Oder weil der Selbstständige lange krank war oder wegen Elternzeit nicht gearbeitet hat.
Sachsen stellt für die Härtefallhilfen über 37 Millionen Euro für die Unternehmen zur Verfügung; derselbe Betrag kommt noch einmal vom Bund.
Anträge bitte ausschließlich über das unten angegebene Internetportal stellen.
Details:
- Leistungszeitraum: Juni 2020 bis Juni 2021
- Leistungsvoraussetzungen: Antragsteller ist aufgrund außergewöhnlicher Fallgestaltungen in den Corona-Hilfsprogrammen im jeweiligen Leistungszeitraum nicht antragsberechtigt (Subsidiarität)
- Antragsteller hat pandemiebedingt außerordentliche Belastungen zu tragen, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedrohen
- Haupterwerbliche Tätigkeit
- Der Leistungsumfang richtet sich nach den Leistungen im Programm Überbrückungshilfe im jeweiligen Leistungszeitraum. Es werden also bestimmte betriebliche Fixkosten wie die Miete, Versicherungsbeiträge usw. anteilig erstattet.
- Deckelung der Leistung auf 100.000 Euro pro Unternehmen im Regelfall
Anträge können ausschließlich durch prüfende Dritte, d. h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte, gestellt werden. In Sachsen ist die SAB - Sächsische Aufbaubank mit dem Programmvollzug betraut. Darüber, ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet ggf. die Corona-Härtefallkommission, in der neben den betroffenen Ministerien und der SAB als beratende Mitglieder auch die Kammern sowie der DGB vertreten sind.