Sachsen erweitert Pendlerhilfe auf zusätzliche Branchen
Sachsen hat seine Unterbringungszuschüsse für Einpendler aus Tschechien und Polen auf zusätzliche Branchen erweitert. Die Landesdirektion Sachsen stellt seit heute auch die Bearbeitung von Unterbringungszuschüssen für Einpendler aus Tschechien und Polen sicher, die in Unternehmen und Einrichtungen der systemkritischen Infrastruktur in Sachsen arbeiten.
Die Pauschale von 40 Euro pro Nacht galt bisher ausschließlich für Berufspendler aus Tschechien und Polen, die im medizinischen Bereich oder in der Pflege arbeiten. Ab sofort wird sie auch für Beschäftigte gezahlt, die in Einrichtungen und Betrieben arbeiten, die der Sicherstellung der öffentlichen Ordnung sowie der öffentlichen Infrastruktur oder der Versorgung der Bevölkerung dienen. Dazu gehören die Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, der Lebensmittelhandel sowie die Logistik zur Sicherstellung des täglichen Bedarfs. Ausgeschlossen von der Förderung sind Erntehelfer und andere Beschäftigte, die unabhängig von den Auswirkungen der Corona-Pandemie eine Unterkunft in Deutschland bzw. im Freistaat Sachen unterhalten oder gestellt bekommen. Enge Familienangehörige, wie Ehepartner und Kinder, werden mit 20 Euro pro Übernachtung unterstützt.
Die Anträge für den Zuschuss sind durch die jeweiligen Arbeitgeber der Einpendler bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Das Antragsformular ist im Internet-Auftritt der Behörde abrufbar und sollte ausgefüllt entweder per Briefpost (Adresse: Landesdirektion Sachsen, Braustraße 2,04107 Leipzig) oder per E-Mail an das E-Mail-Postfach pendlerfoerderung@lds.sachsen.de gerichtet werden.
Zum Verfahren:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Tschechien oder Polen, die nach Sachsen einpendeln und in einem der oben genannten Bereiche beschäftigt sind, zeigen ihren Bedarf bei ihrem Arbeitgeber an. Der Arbeitgeber stellt dann einen Antrag bei der Landesdirektion Sachsen. Die entsprechenden Formulare stehen online zur Verfügung. Arbeitnehmern aus den nun neu hinzugekommenen Bereichen, die bereits ab heute eine Unterkunft in Anspruch nehmen, entsteht kein Nachteil – der Zuschuss von 40 / 20 Euro gilt ab 7. April 2020 und wird bei Bedarf nachgezahlt.